(Neufassung vom Mai 2013) (Als PDF zum Download hier klicken)
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen Drikung Garchen Institut e.V. zur Förderung des Tibetischen Buddhismus
Der Verein hat seinen Sitz in München. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zum Ziel, den Reichtum und die Einzigartigkeit des Tibetischen Buddhismus zu bewahren, die tibetisch-buddhistische Religion, Kultur und Philosophie weltweit zu unterstützen und den Gedankenaustausch zwischen westlichem und östlichem Kulturgut zu fördern.
Er soll der westlichen Welt die Möglichkeit bieten, die verschiedenen Richtungen des tibetischen Buddhismus kennenzulernen, zu studieren und zu praktizieren.
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
1. das Erforschen, Studieren, die Verbreitung und die Praxis der buddhistischen Lehren Tibets. Dies geschieht durch:
1.1. die Einladung von spirituellen Lehrern und Repräsentanten der tibetischen Kultur, die öffentlich bekannt gemachte Meditationslehrgängen und Studienkreise leiten;
1.2. Durchführung von religiösen Veranstaltungen wie Belehrungen, Meditationen und Retreats (Klausuren);
2. den Aufbau einer Bibliothek, die Einrichtung von Sprachkursen und Übersetzungen zu Studienzwecken;
3. materielle und ideelle Hilfe für tibetische Flüchtlinge und sonst in Not geratene Tibeter und den Aufbau und Erhalt buddhistischer Einrichtungen, insbesondere durch Zuwendung von Finanzmitteln an juristische Personen zur Unterstützung Bedürftiger in indischen oder nepalesischen Flüchtlingscamps und zur Unterstützung des Wiederaufbaus und Unterhalts buddhistischer Klöster in Tibet und im nepalesischen und indischen Exil.
Juristische Personen i.S. von Satz 1 sind Hilfspersonen des Vereins im Sinne von § 57 Abs. Satz 2 AO. Was die Verwendung der erhaltenen Mittel betrifft, sind sie dem Verein gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zweck verfolgt, die tibetisch-buddhistische Religion, Kultur und/ oder Philosophie zu fördern.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Personengesellschaft und Stiftung werden, die die Ziele des Vereins verfolgt und die Satzung anerkennt.
Garchen Rinpoche und seine Nachfolger sind stets stimmberechtigt, werden bei wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der spirituellen Ausrichtung und Aktivitäten des Vereins um Rat gefragt und haben dabei ein Vetorecht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe von Vorstandsbeschlüssen. Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, mindestens aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes oder des betreffenden Vorstandsmitgliedes im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief und/oder mittels Email unter Wahrung der Ladungsfrist von 14 Tagen, im Falle der von Auflösungs- und/oder Zweckänderungsbeschlüssen von 4 Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erforderlich machen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, Satzungsänderungen jedoch mit Zweidrittelmehrheit, Auflösungs- und Zweckänderungen mit 9/10 Mehrheit. Mitglieder können ihre Stimme auf andere Mitglieder per schriftlicher Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied kann aber nur zwei weitere Mitglieder vertreten.
Eine der Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung ist die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand soll nur entlastet werden, wenn der Bericht des Kassenprüfers entsprechend ausfällt.
§ 7 Beiräte, Berater
Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen oder Beiräte bilden oder Berater hinzuziehen.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der den jährlichen Kassenbericht (die Jahresabrechnung) formal und inhaltlich prüft. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Dokumentation
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und zu sammeln.
§ 10 Sonstiges
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder der Eintragung erforderlich sind, in die Satzung einzufügen.
(Satzungsfassung vom 7. Mai 2013)